FAQ Bürgerbegehren

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bürgerbegehren „Kein Verkauf des Areals der Hugenottenhalle an einen Investor“ in Neu-Isenburg.

Seit wann läuft das Bürgerbegehren?

Das Bürgerbegehren wurde am 21. Juni 2024 gestartet.

Wie viele Unterschriften wurden bisher gesammelt?

Mit Stand 7. August 2024 wurden 620 Unterschriften gesammelt.

Wer steckt hinter dem Bürgerbegehren?

Weder eine Partei, noch ein Verein noch eine andere Organisation stecken hinter dem Bürgerbegehren. Initiator und Betreiber des Bürgerbegehrens ist alleine die Person Bertram Abel. Bertram Abel ist auch die einzige als Vertrauensperson genannte Person für das Bürgerbegehren.

Wer ist Bertram Abel?

Bertram Abel ist seit dem 16. Dezember 2019 mit Hauptwohnsitz in Neu-Isenburg gemeldet. Er wurde 1961 in Augsburg geboren und hat die deutsche Staatsbürgerschaft inne. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Bertram Abel ist derzeit nicht berufstätig und lebt alleine.

Warum ist Bertram Abel die alleinige Vertrauensperson?

Am 12. Februar 2024 hat Bertram Abel bekannt gegeben, in Neu-Isenburg ein Bürgerbegehren zum Erhalt der Hugenottenhalle in die Wege einleiten zu wollen. Mehrere Monate lang bemühte er sich, kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz in Neu-Isenburg als Unterstützer zu gewinnen. Von dieser Seite erhielt er jedoch keine Ermutigung. So entschied sich Bertram Abel, das Bürgerbegehren alleine durchzuführen.

Was bedeutet Vertrauensperson?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass bei einem Bürgerbegehren eine bis drei Personen zu benennen sind, deren Name und Anschrift auf den Unterlagen zum Bürgerbegehren mitzuteilen sind. Sie stellen nach außen hin die Vertretung der Initiative dar. Im Rahmen des gesetzlich geregelten Verfahrens für Bürgerbegehren üben sie ehrenamtlich ein Amt aus. Darüber hinausgehende Detailbestimmungen gibt es nicht.

Warum lässt die Vertrauensperson keine Kopien zu?

Soweit der Vertrauensperson bekannt, liegt bislang noch kein Erfahrungswert dazu vor, wie die Stadt Neu-Isenburg mit eingereichten Unterschriften umgeht, um zu prüfen, ob ihr die für ein Bürgerbegehren erforderliche Zahl an hierfür gültigen Unterschriften überreicht worden ist. Bei Bürgerbegehren gilt als Erfahrungswert, dass 10 bis 20 % mehr Unterschriften gesammelt werden müssen, da von der jeweiligen Kommune Unterschriften aus verschiedenen Gründen nicht anerkannt werden. Hierbei spielen das Nichteinhalten formaler Kriterien, Falscheinträge, aber auch Problemfälle in Sachen Entzifferbarkeit der Einträge eine Rolle.

Die Vertrauensperson möchte die Gefahr, dass es zu Einstufungen als fragwürdig oder zu  Beanstandungen und damit zu Nicht-Anerkennungen durch die Kommune kommt, minimieren. Da es sich rechtlich gesehen um Urkunden handelt, ist es wichtig, dass die Unterschriftenlisten einheitlich sind und aus einer Quelle stammen. Nur von der Vertrauensperson ausgehändigte oder ausgegebene Blätter können verwendet werden, um deren Abgabe anerkannt zu werden.

Welche persönlichen Daten sind anzugeben?

Gemäß der gesetzlichen Grundlage sind für ein Bürgerbegehren in Hessen folgende Daten anzugeben: Vorname, Name, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt sowie Datum und Unterschrift.

Wer ist berechtigt, bei dem Bürgerbegehren zu unterschreiben?

Eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürger ab 18 Jahren, welche seit mindestens sechs Wochen über einen Erstwohnsitz in Neu-Isenburg verfügen.

Warum werden die genannten persönlichen Daten benötigt?

Bei dem Bürgerbegehren werden ausschließlich Daten aufgenommen, die gesetzlich vorgegeben sind. Sie dienen ausschließlich dazu, dass die Kommune prüfen kann, ob das erforderliche Quorum an gültigen Unterschriften erreicht worden ist. Die Kommune ist berechtigt, einen Abgleich mit den ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten vorzunehmen.

Was passiert mit den Daten?

Das Bürgerbegehren hat aus eigener Initiative eine Erklärung zum Datenschutz aufgenommen. Sie lautet: „Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verarbeitet und genutzt werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.“ Diese Erklärung steht auf jedem Blatt, mit dem Unterschriften gesammelt werden.

Die Initiative sammelt die Blätter mit den Unterschriften, bis nach Einschätzung der Vertrauensperson weitestgehend sicher eingeschätzt werden kann, dass nach einer Prüfung festgestellt werden wird, dass die Zahl an gültigen Unterschriften ausreichend gegeben ist. Sobald dies erfolgt ist, wird der gesamte gesammelte Bestand der original Blätter an die Stadt übergeben. Eine andere Verwendung erfolgt nicht.

Erfolgt eine Vorprüfung durch die Vertrauensperson?

Bei Eintragung lässt sie sich die Vertrauensperson generell keine Personaldokumente vorlegen. Sie schenkt den eingetragenen Angaben Glauben. Die Vertrauensperson kann und wird keine wie auch immer geartete „Vorprüfung“ auf Richtigkeit oder Eintragungsberechtigung vornehmen.

Eine Vorprüfung durch die Vertrauensperson findet lediglich in Bezug auf formale Auffälligkeiten statt. Damit ist vor allem gemeint: Fehlen einzelne Angaben bei einem Eintrag. Dies führt jedoch nicht zu einer Nicht-Anerkennung durch die Vertrauensperson. Sie notiert jedoch derartige Vorkommnisse auf der Liste für das Übergabeprotokoll. Wenn jedoch angesichts des Eintrages offenkundig ist, dass Angaben mit der Berechtigung unvereinbar sind oder bei einem Eintrag die Überzahl der Angaben fehlt, wird die Vertrauensperson diesen Eintrag nicht anerkennen. Sie notiert auch diese Fälle auf der Liste für das Übergabeprotokoll.

Wie wird die Übergabe der Unterschriften protokolliert?

Der Vertrauensperson ist kein spezielles Verfahren in Bezug auf die Übergabe bekannt. Sie wird im Vorfeld der Übergabe eine Liste erstellen, die keine personenbezogenen Daten enthält. Die Liste umfasst die numerische Erfassung der Blätter und die numerische Erfassung der von der Vertrauensperson anerkannten Einträge. Die Vertrauensperson beabsichtigt, diese Liste zentrales Kontrollinstrument zur Verfügung zu haben, wenn es darum geht, unter Zeugen die Übergabe zu tätigen und zu protokollieren.

Gilt für das Bürgerbegehren eine Frist?

Nein. So wie dieses Bürgerbegehren angelegt ist, gibt es keine Frist. Denn die Frage, die mit dem Bürgerentscheid den Bürgerinnen und Bürgern vorgelegt werden soll, bezieht sich nicht auf eine Entscheidung in der Vergangenheit, sondern auf eine Vorkehrung für die Zukunft. Es geht um die Frage, ob es in Zukunft der Stadt Neu-Isenburg gestattet sein soll, das Areal der Hugenottenhalle an einen Investor zu verkaufen. In einem solchen Fall können grundsätzlich Unterschriften beliebig lange gesammelt werden. Die einzige Einschränkung gilt für den Fall, dass zwischenzeitlich ein Verkauf stattfindet.

Bis wann sollen Unterschriften gesammelt werden?

Ziel der Vertrauensperson ist es, das Bürgerbegehren nach Möglichkeit im Jahr 2024 abschließen zu können. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die bislang vorliegen, wird damit gerechnet, dass bis November 2024 Unterschriften zu sammeln sind.

Was hat es mit der Frist „17. August 2024“ auf sich, die auf der Unterschriftenliste steht

 Auf dem Dokument, welches als Unterschriftenliste dient, steht auf Seite 2 im unteren Teil: „Unterschriftenlisten: Erhalt und persönliche Abgabe bei Bertram Abel bis zum 17. August 2024 …“. Dieser Hinweis kann inzwischen zu Missverständnissen führen. Zu dieser Formulierung kam es zu einem Zeitpunkt, als mit dem Bürgerbegehren noch nicht begonnen wurde und der Initiator noch über keinerlei Erfahrung dazu verfügte, wie aufwändig das Sammeln von Unterschriften in Neu-Isenburg ist. Ihm lagen jedoch Hinweise darauf vor, dass zwei Monate ein nicht unüblicher Wert ist, wenn es um die Dauer eines Bürgerbegehrens geht.

Die Vertrauensperson wollte mit der Bemerkung sicherstellen, dass es beim Abschluss des Bürgerbegehrens etwa zu Ende August 2024 nicht der Fall eintritt, dass Personen, die unterstützend Unterschriften sammeln, diese noch bei sich aufbewahren und versäumen, diese zeitnah bei der Vertrauensperson abzugeben. Inzwischen zeichnet sich ab, dass die Dauer, in der Unterschriften gesammelt werden, sich auf einen deutlich längeren Zeitraum erstrecken wird. Insofern hat die in dem Blatt angegebene Frist „17. August 2024“ nichts mehr zu bedeuten. Die Vertrauensperson betrachtet die genannte Formulierung als einen begleitenden Hinweis, die für das Bürgerbegehren selbst rechtlich unbedeutend ist.

Wie viele Unterschriften sollen gesammelt werden?

Um „auf der sicheren Seite“ zu sein, sollen nach dem Willen der Vertrauensperson insgesamt etwa 4.000 Unterschriften gesammelt werden.

Wie hoch ist das geforderte Quorum?

Unmittelbar auf den ersten Hinweis auf ein von Bertram Abel geplantes Bürgerbegehren übermittelte die Stadt Neu-Isenburg mit Schreiben vom 16. Februar 2024 dem Initiator, dass das „geltende Unterschriftenquorum für ein Bürgerbegehren in Neu-Isenburg derzeit bei 2.773 gültigen Unterschriften liegt“. „Derzeit“ heißt also: Mitte Februar 2024.

Damit ist ein Orientierungswert gegeben. In der Demographie vollziehen sich jedoch ständig Verschiebungen, gerade auch in einer Stadt wie Neu-Isenburg. Die Ziffer stellt also keinen statischen Wert dar, sondern sie ändert sich fortlaufend. Aus der Sicht der Vertrauensperson ist es sinnvoll, sich erneut nach dem geltenden Wert zu erkundigen, wenn das von ihr gesteckte Ziel der 4.000 gesammelten Unterschriften in greifbare Nähe gerückt ist.

Wann ist ein Bürgerbegehren erfolgreich?

Im Land Hessen ist gesetzlich vorgegeben, dass die Prüfung der übergebenen Unterschriften durch die Kommune ergibt, dass das geforderte Quorum in Höhe von mindestens 10 % der Wahlberechtigten in dieser Kommune zum Datum der Übergabe erreicht bzw. überschritten worden sind.

Was bedeutet die Zulassung durch die Stadt?

Nach Übergabe der Unterschriften ist die Stadt gesetzlich in der Pflicht, die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen. Hierzu muss sie sich grundsätzlich zeitnah im Rahmen eines Beschlusses äußern.

Im Falle eines positiven Bescheides ist die Stadt gesetzlich verpflichtet, den Termin für den Bürgerentscheid so anzuberaumen, dass dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung stattfindet. Der Bürgerentscheid ähnelt dann dem einer Wahl.

Im Fall eines negativen Bescheides zur Zulässigkeit besteht für die Initiative die Möglichkeit, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen. In einem solchen Fall führt dies  höchstwahrscheinlich zu nicht unerheblichen Verzögerungen im Ablauf, bis die Frage der Zulassung rechtsgültig geklärt ist und sodann verfahrensmäßig daran angeknüpft werden kann.

Welche Schritte haben aufschiebende Wirkung?

Nachdem die Unterschriften der Stadt übergeben wurden und die Zulassung durch die Stadt erfolgt ist, besteht eine aufschiebende Wirkung bis zur Durchführung des Bürgerentscheides. In der Zwischenzeit kann, rechtlich gesehen, im vorliegenden Fall kein Verkauf des Areals der Hugenottenhalle durch die Stadt Neu-Isenburg an einen Investor erfolgen. In dem Fall, dass die Stadt das Bürgerbegehren nicht zulässt, die Initiative jedoch mit einer Klage vor das Verwaltungsgericht zieht und die Klage vom Gericht angenommen wird, bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen, bis ein rechtsgültiges Urteil zur Zulassung vorliegt.

Wann ist ein Bürgerentscheid erfolgreich?

Im Land Hessen ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Bürgerentscheid bindend ist, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Zum einen muss die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Anliegen zugestimmt haben. Zum anderen müssen rechnerisch 25 % der Wahlberechtigten dem Anliegen zugestimmt haben. Wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, entfaltet der Bürgerentscheid für die betreffende Kommune rechtlich eine Bindungswirkung vergleichbar dem Beschluss einer Stadtverordnentenversammlung.

Wo erhalte ich Informationen über die aktuelle Lage?

Der beste Weg, an verlässliche Informationen zu diesem Bürgerbegehren zu kommen, ist das direkte persönliche Gespräch mit Bertram Abel. Die Möglichkeit hierzu besteht bis zum Abschluss des Bürgerbegehrens jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag von 11 bis 12 Uhr am Gartenzaun vor dem Haus, in dem Bertram Abel wohnt. Die Adresse lautet: Hugenottenallee 112 in 63263 Neu-Isenburg. Bitte klingeln Sie hierzu bei „Abel“. Hier erhalten Sie auch die original Unterschriftenlisten ausgehändigt.

Welche Rolle spielen die Stützpunkte?

Eine weitere Möglichkeit, sich zu informieren, sind die auf die Stadt Neu-Isenburg verteilten verschiedenen Stützpunkte. Dort liegen die original Unterschriftenlisten aus, die mitgenommen werden können. Teilweise kann der Eintrag in die Liste auch direkt vor Ort erfolgen. Wichtige aktuelle Informationen zum Stand der Dinge werden hier hinterlegt. Die Stützpunkte sind Teil zivilgesellschaftlicher Initiative in der Stadt. Entsprechend aktiv sind Kleinunternehmen oder Privatpersonen.

Unter den derzeit gegebenen Umständen in der Stadt Neu-Isenburg erscheint es nicht geeignet, zu den Stützpunkten eine Liste zu veröffentlichen. Gleichwohl ist es möglich, bei der Vertrauensperson des Bürgerbegehrens im Einzelfall persönlich nachzufragen, wo sich in der Nähe des betreffenden Wohnortes ein solcher Stützpunkt befindet.

Wie kann ich zum Sammeln von Unterschriften beitragen?

Personen, die in Neu-Isenburg wohnen, können sich gerne am Sammeln von Unterschriften beteiligen. Hierzu ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Die einzige Vorgabe lautet, dass die original Blätter zu verwenden sind. Auch erfolgen keine weiteren Hinweise zum Vorgehen beim Sammeln im Einzelnen. Lediglich für den Fall, dass ein Sammeln im öffentlichen Raum angedacht ist, also z. B. in der Bahnhofstrasse, ist zuvor eine Rücksprache mit der Vertrauensperson erforderlich. Wichtig ist, dass die gesammelten Unterschriften zeitnah, also maximal innerhalb einer Woche, bei der Vertrauensperson abgegeben werden.

Was sollte ich wissen, wenn ich das Bürgerbegehren finanziell unterstützen möchte?

Die Vertrauensperson nimmt gerne auch finanzielle Unterstützung für das Bürgerbegehren entgegen. Finanzielle Beiträge stellen eine ganz entscheidende Form der Unterstützung dar. Mit ihnen kann das Anliegen maßgeblich vorangebracht werden. Warum und was sollte man dabei wissen? Bertram Abel ist Bezieher von Bürgergeld und hat dem zuständigen Jobcenter (Kreis Offenbach) mitgeteilt, dass er Betreiber eines Bürgerbegehrens ist. Hierzu erfasst der gesondert die Einnahmen und die Ausgaben.

Bei dem Tätigen finanzieller Unterstützung ist daher wichtig, dass eine Zweckbestimmung angegeben wird. Es wird gebeten, die Unterstützung über das Spendenkonto abzuwickeln und das Stichwort „Bürgerbegehren“ anzugeben. Bertram Abel führt in Abständen einen Nachweis gegenüber dem Jobcenter und legt hierzu auch Kontoauszüge vor. Auf diese Weise kann er Verrechnungen mit den Ausgaben im Kontext des Bürgerbegehrens vornehmen.

Abzugsfähige Spendenbescheinigungen kann Bertram Abel nicht ausstellen. Auf Nachfrage ist Bertram Abel jedoch gerne bereit, Spenden mit einem Schreiben zu bestätigen. Das Spendenkonto lautet: Inhaber: Bertram Abel; IBAN: DE06 5003 1000 1060 7590 02; Triodos-Bank; BIC: TRODDEF1, Stichwort: Bürgerbegehren.

Welches Projekt kann ich aktuell finanziell unterstützen?

Die Vertrauensperson würde demnächst gerne die von ihr erstellte 24-seitige Foto-Dokumentation zur Hugenottenhalle in Druck geben. Zum Druck einer Auflage von 1.000 Stück ist ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro erforderlich. Geld hierfür ist im Moment nicht verfügbar. Die 1.000 Exemplare sollen kostenlos vor allem in Neu-Isenburg verteilt werden. Auf diese Weise können sich Menschen, die in Neu-Isenburg wohnen, die jedoch bislang nicht die Gelegenheit hatten, sich mit dem Ensemble, welches sich aus Hugenottenhalle, Rosenauplatz, Stadtbibliothek und Vorplatz zusammensetzt, näher zu beschäftigen. Sie können damit besser beurteilen, welche Bedeutung das Bürgerbegehren für die Stadt Neu-Isenburg und die hier lebenden Menschen hat.

Die Foto-Dokumentation ist alleine schon deshalb von dokumentarischem Wert, weil es die vielleicht letzten frei gemachten Fotos von Innenräumen der Hugenottenhalle enthält. Wie die Offenbach Post vom 7. August 2024 mitteilte, gibt es offenbar eine Hausordnung, nach der Bürgerinnen und Bürger nur auf Genehmigung hin, wenn überhaupt, im Innenbereich der Hugenottenhalle fotografieren dürfen. Die von Bertram Abel im Inneren der Hugenottenhalle aufgenommenen Fotos hingegen erfolgten nicht unter staatlicher Observanz. Darüber hinaus gibt es weitere Positionen, die dringend einer finanziellen Unterstützung bedürfen.

Hinweis: Die auf dieser Seite gegebenen Auskünfte zu den gesetzlich geregelten Verfahren Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Auskünfte stellen keine Rechtsberatung dar.

Neu-Isenburg, den 10.08.2024