Häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bürgerbegehren „3 Großprojekte: Wir fordern die Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.24“ in Neu-Isenburg


Seit wann läuft das Bürgerbegehren?

Das Bürgerbegehren 3 Großprojekte: Wir fordern die Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.24“ wurde am 10. Januar 2025 gestartet.

Ziel ist es, das nötige Quorum an Unterschriften innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist zu erreichen, um die Durchführung eines  Bürgerentscheides zu bewirken, denn das Bürgerbegehren bezieht sich auf einen zurückliegenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Die Unterschriften müssen innerhalb von vier Wochen nach amtlicher Bekanntgabe des Beschlusses überreicht werden.

Wie viele Unterschriften sollen gesammelt werden?

Um „auf der sicheren Seite“ zu sein, sollen nach Einschätzung der Vertrauensperson etwa 4.000 Unterschriften gesammelt werden. Das Quorum liegt bei 10 Prozent der wahlberechtigten Personen. Das sind in Neu-Isenburg derzeit knapp 3.000. Da Unterschriftener  mitunter unvollständig eingetragen oder nicht ausreichend lesbar sind, wird ein höherer Wert angestrebt. 

Damit ist ein Orientierungswert gegeben. In der Demographie vollziehen sich jedoch ständig Verschiebungen, gerade auch in einer Stadt wie Neu-Isenburg. Die Vertrauensperson wird sich rechtzeitig nach dem dann geltenden Wert erkundigen.

Wie viele Unterschriften wurden bisher gesammelt?

Mit dem Sammeln wurde gerade erst begonnen, so dass hierzu im Moment noch keine Aussage möglich ist.

Was bedeutet Bürgerbegehren und Bürgerentscheid?

Mit dem Eintrag auf der Unterschriftenliste zu dem Bürgerbegehren beantragen Sie zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern aus Neu-Isenburg , dass nach § 8 b HGO (Hessische Gemeindeordnung) ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Mit der Unterschrift zum Bürgerbegehren positionieren Sie sich inhaltlich noch nicht. Sie wirken lediglich mit darauf hin, dass es zu einem entsprechenden Bürgerentscheid kommt.

Im Land Hessen ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Bürgerentscheid bindend ist, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Zum einen muss die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Anliegen zugestimmt haben. Zum anderen müssen rechnerisch 25 % der Wahlberechtigten dem Anliegen zugestimmt haben. Wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, entfaltet der Bürgerentscheid für die betreffende Kommune rechtlich eine Bindungswirkung vergleichbar dem Beschluss einer Stadtverordnentenversammlung. 

Bin ich berechtigt, zu unterschreiben?

Eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürger ab 18 Jahren, welche seit mindestens sechs Wochen über einen Erstwohnsitz in Neu-Isenburg verfügen.

Was unterschreibe ich?

Beim Bürgerentscheid lautet die Abstimmungsfrage „Soll der Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung vom 11.12.2024 zu den drei Großprojekten zurückgenommen werden?“ Erst im Bürgerentscheid besteht die Möglichkeit, sich inhaltlich zu positionieren, und zwar mit „Ja“ oder „Nein“.

Warum sollen mit der Unterschrift weitere persönliche Daten angegeben werden?

Bei Bürgerbegehren sind Angaben zu machen, die gesetzlich vorgegeben sind. Dies sind: Vorname, Name, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt sowie Datum und Unterschrift.

Diese Angaben dienen ausschließlich dazu, dass die Stadt nach Übergabe prüfen kann, ob das erforderliche Quorum an gültigen Unterschriften erreicht worden ist. Die Stadt ist berechtigt, einen Abgleich mit den ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten vorzunehmen.

Wo erhalte ich Informationen zu dem Bürgerbegehren?

Die Informationsarbeit zu dem Bürgerbegehren erfolgt auf verschiedenen Wegen, die auf dieser Internetseite und auch auf dem Flyer dargestellt sind. Die Initiative unterhält keine Accounts in den Sozialen Medien, postet dort nichts und kommentiert dort auch nichts.  

Wo kann ich ausgefüllte Unterschriftenlisten abgeben?

Unterschriftenlisten liegen in den 24 genannten Stützpunkten aus. Dort können ausgefüllte Unterschriftenlisten auf abgegeben werden. Darüber hinaus können Unterschriftenlisten an die Vertauensperson per Post zugesandt oder bei ihm in den Briefkasten geworfen werden. Anschrift: Bertram Abel, Hugenottenallee 112, 63263 Neu-Isenburg.

Warum dürfen nur original Blätter für die Unterschriften verwendet werden?

Die Vertrauensperson möchte die Gefahr, dass es durch die Stadt zu Einstufungen als fragwürdig oder zu Beanstandungen und damit zu Nicht-Anerkennungen kommt, minimieren. Da es sich rechtlich gesehen um Urkunden handelt, ist es wichtig, dass die Unterschriftenlisten einheitlich sind und aus einer Quelle stammen. Die Vertrauensperson akzeptiert daher nur die originalen, von ihr ausgehändigten Unterschriftenlisten. Die Unterschriftenlisten stehen deshalb auch im Download nicht zur Verfügung.

Was passiert mit den Daten?

Die Vertrauensperson zu dem Bürgerbegehren eine Erklärung zum Datenschutz abgegeben. Sie lautet: „Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verarbeitet und genutzt werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.“ Diese Erklärung steht auf jedem Blatt, mit dem Unterschriften gesammelt werden.

Die Initiative sammelt die Blätter mit den Unterschriften, bis weitestgehend sicher eingeschätzt werden kann, dass die Zahl an gültigen Unterschriften ausreichend gegeben ist. Daraufhin wird der gesamte gesammelte Bestand der original Blätter an die Stadt übergeben. Eine andere Verwendung erfolgt nicht. Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt das Ziel aufgegeben werden, weiter Unterschriften zu sammeln, ohne dass der Zahl erreicht wurde, dass die Zahl an gültigen Unterschriften gegeben ist, werden die Blätter mit den Unterschriften vernichtet.

Gibt es vor der Übergabe an die Stadt eine Durchsicht?

Eine Durchsicht vor der Übergabe findet lediglich in Bezug auf formale Auffälligkeiten statt. Damit ist vor allem gemeint: Fehlen einzelne Angaben bei einem Eintrag. Dies führt jedoch nicht zu einer Nicht-Anerkennung durch die Vertrauensperson. Wenn jedoch angesichts des Eintrages offenkundig ist, dass Angaben mit der Berechtigung unvereinbar sind oder bei einem Eintrag die Überzahl der Angaben fehlt, wird die Vertrauensperson diesen Eintrag von sich aus nicht anerkennen. Sie hält die festgestellten Abweichungen in einer Liste fest.

Wie wird die Übergabe der Unterschriften an die Stadt protokolliert?

Ein spezielles Verfahren in Bezug auf die Übergabe ist nicht bekannt. Insofern wird die Vertrauensperson im Vorfeld der Übergabe eine Liste erstellen, die keine personenbezogenen Daten enthält. Die Liste umfasst die numerische Erfassung der Blätter und der Einträge. Die Vertrauensperson beabsichtigt, diese Liste zentrales Kontrollinstrument zur Verfügung zu haben, wenn es darum geht, unter Zeugen die Übergabe zu tätigen und zu protokollieren.

Was bedeutet die Zulassung durch die Stadt?

Nach Übergabe der Unterschriften ist die Stadt gesetzlich in der Pflicht, die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen. Hierzu muss sie sich grundsätzlich zeitnah im Rahmen eines Beschlusses äußern.

Im Falle eines positiven Bescheides ist die Stadt gesetzlich verpflichtet, den Termin für den Bürgerentscheid so anzuberaumen, dass dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung stattfindet. Der Bürgerentscheid ähnelt dann dem einer Wahl.

Im Fall eines negativen Bescheides zur Zulässigkeit besteht für die Initiative die Möglichkeit, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen. In einem solchen Fall führt dies  höchstwahrscheinlich zu nicht unerheblichen Verzögerungen im Ablauf, bis die Frage der Zulassung rechtsgültig geklärt ist und sodann verfahrensmäßig daran angeknüpft werden kann.

Was passiert in der Zeit bis zum Bürgerentscheid?

Nachdem die Unterschriften der Stadt übergeben wurden und die Zulassung durch die Stadt erfolgt ist, besteht eine aufschiebende Wirkung bis zur Durchführung des Bürgerentscheides. In dem Fall, dass die Stadt das Bürgerbegehren nicht zulässt, die Initiative jedoch mit einer Klage vor das Verwaltungsgericht zieht und die Klage vom Gericht angenommen wird, bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen, bis ein rechtsgültiges Urteil zur Zulassung vorliegt.

Wer steckt hinter dem Bürgerbegehren?

Initiator und Betreiber der beiden Bürgerbegehren ist Bertram Abel. Bertram Abel ist auch die einzige als Vertrauensperson genannte Person für das Bürgerbegehren.

Was bedeutet Vertrauensperson?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass bei einem Bürgerbegehren eine bis drei Personen zu benennen sind, deren Name und Anschrift auf den Unterlagen zum Bürgerbegehren mitzuteilen sind. Sie stellen nach außen hin die Vertretung der Initiative dar. Im Rahmen des gesetzlich geregelten Verfahrens für Bürgerbegehren üben sie ehrenamtlich ein Amt aus. Die hierfür vorgegebene Bezeichnung dafür lautet Vertrauensperson. Darüber hinausgehende Detailbestimmungen gibt es nicht.

Stand: 16.01.2025