Häufig gestellte Fragen


Nachfolgend werden Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Bürgerbegehren gegeben, die auf Betreiben der INITIATIVE Stadtmitte in Neu-Isenburg stattfanden oder stattfinden. Das erste Bürgerbegehren wurde 2024 gestartet. Damals existierte die INITIATIVE Stadtmitte noch nicht. Das zweite Bürgerbegehren wurde 2025 gestartet und ist inzwischen abgeschlossen.

Das erste Bürgerbegehren ist noch nicht abgeschlossen und wird nun ebenfalls als Projekt von der im Jahr 2025 gegründeten INITIATIVE Stadtmitte betreut. (Stand der Bearbeitung: 16.04.2025.)


Seit wann und wie lange laufen die Bürgerbegehren?

Das 2. Bürgerbegehren

Im Zeitraum vom 10. Januar 2025 bis zum 29. März 2025 führte die INITIATIVE Stadtmitte in Neu-Isenburg das Bürgerbegehren „3 Großprojekte: Wir fordern die Rücknahme des Beschlusses vom 11.12.24“ durch. Die Frage, die damit im Bürgerentscheid den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern von Neu-Isenburg vorgelegt werden sollte, lautete: „Soll der Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung vom 11.12.2024 zu den drei Großprojekten zurückgenommen werden?“ Hierbei handelte es sich um ein sogenanntes kassierendes Bürgerbegehren. Derartige Bürgerbegehren sind mit einer Frist verbunden.

Inzwischen ist dieses Bürgerbegehren zum Abschluss gebracht worden. Als benannte Vertrauensperson hat Bertram Abel eine Zählung der Unterschriften vorgenommen. Diese Zählung ergab die Zahl von 276 Unterschriften. 

Das 1. Bürgerbegehren

Am 21. Juni 2024 startete Bertram Abel das Bürgerbegehren „Kein Verkauf des Areals der Hugenottenhalle an einen Investor“. Die Frage, die damit im Bürgerentscheid den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern von Neu-Isenburg vorgelegt werden soll, lautet: „Soll das Areal der Hugenottenhalle an einen Investor verkauft werden?“ 

Seit Herbst 2024 liegen die Aktivitäten zu diesem Bürgerbegehren auf Eis. Das bedeutet, dass das Bürgerbegehren bislang nicht abgeschlossen wurde. Es wird derzeit nicht aktiv betrieben, kann jedoch jederzeit weitergeführt werden. Dies ist möglich, da es sich um ein sogenanntes initiierendes Bürgerbegehren handelt. Bei derartigen Bürgerbegehren gibt es kein Limit bezogen auf die Dauer des Sammelns von Unterschriften. Eine exakte Zählung liegt aktuell nicht vor. Die Zahl der bislang gesammelten Unterschriften liegt bei diesem Bürgerbegehren im Bereich von 650 bis 700 Unterschriften. 

Wo erhalte ich Informationen zu den Bürgerbegehren?

Die Informationsarbeit zu den Bürgerbegehren der INITIATIVE Stadtmitte erfolgt auf verschiedenen Wegen. Als zentrales Instrument sind einerseits die über das Stadtgebiet von Neu-Isenburg verteilten Stützpunkte zu nennen. Gegenwärtig sind dies 23 Stützpunkte. Das andere zentrale Instrument zur Informationsarbeit stellt diese Internetseite dar. Auf ihr ist auch zu erfahren, wer aktuell als Stützpunkt fungiert. 

Bei Bürgerbegehren ist zu beachten, dass der entscheidende Text derjenige ist, der auf der Unterschriftenliste steht. In den Zeiten, in denen Bürgerbegehren aktiv betrieben werden, liegen diese Texte in den Stützpunkten aus. Außerdem sind sie auch auf dieser Internetseite dokumentiert.

Die Vertrauensperson für die Bürgerbegehren Bertram Abel und auch die INITIATIVE Stadtmitte als Projektträger unterhalten bis auf Weiteres keine Accounts in den Sozialen Medien, posten dort nichts und kommentieren dort auch nichts. Es ist gleichwohl anderen Personen grundsätzlich unbenommen, dort in eigenem Namen Hinweise auf die Bürgerbegehren einzubringen und zu den Diskussionen hierzu etwas beizusteuern. Dies erfolgt jedoch jeweils ohne Autorisierung.

Wie viele Unterschriften müssen gesammelt werden?

Bürgerbegehren dienen dazu, auf kommunaler Ebene einen Bürgerentscheid zu beantragen. Die INITIATIVE Stadtmitte schätzt ein, dass in Neu-Isenburg mindestens 3.500, besser noch 4.000 Unterschriften gesammelt werden müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein und die entscheidende Voraussetzung zur Beantragung eines Bürgerentscheids zu erfüllen.  Das in Hessen gesetzlich vorgegebene Quorum liegt bei 10 Prozent der bei Kommunalwahlen wahlberechtigten Personen. Das sind in Neu-Isenburg derzeit knapp 3.000 Personen. Da Unterschriften mitunter unvollständig eingetragen oder nicht ausreichend lesbar sind, ist ein höherer Wert anzustreben als der formal ermittelte. 

Ist es realistisch, so viele Unterschriften zu sammeln?

Vor dem Hintergrund, dass bei der letzten Kommunalwahl in Neu-Isenburg im Jahr 2021 die Wahlbeteiligung bei 42 Prozent der Wahlberechtigten lag, ist der Anspruch, 10 Prozent der Wahlberechtigten zu einer Unterschrift bei einem Bürgerbegehren zu bewegen, als hohe Hürde einzuschätzen. Ob die Zahl der erforderlichen Unterschriften erreicht werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht generell beantwortet werden.

Das 2. Bürgerbegehren

Bei dem Bürgerbegehren „3 Großprojekte …“ sprachen – im Nachhinein betrachtet – mehrere Gründe  dafür, dass die nötige Zahl an Unterschriften nicht erreicht werden konnte: Erstens handelte es sich um eine schwer verständliche Materie, die durch den Beschluss, der zurückgenommen werden sollte, selbst vorgegeben war. Es bedurfte einer eingehenden Beschäftigung, um sich ein Urteil zu bilden. Zweitens war in diesem Falle der Erklärungfsaufwand hoch. Die Informationsarbeit stützte sich auf das Verteilen eines Flyers. Gleichwohl konnten nicht an alle Haushalte Flyer verteilt werden.

Drittens bestand bei diesem Bürgerbegehren das Handikap der Befristung, da ein bereits bestehender Beschluss zurückgenommen werden sollte. Viertens berichtete die Presse nicht über das Bürgerbegehren (zumindest nicht in dessen Laufzeit). Insofern ist mit den 276 Unterschriften ein Achtungserfolg erzielt worden.   

Das 1. Bürgerbegehren

Bei dem Bürgerbegehren „Kein Verkauf …“ liegen die Dinge anders. Hier ist es grundsätzlich denkbar, dass die erforderliche Zahl an Unterschriften noch erreicht werden kann, auch wenn die Hürde als sehr hoch eingeschätzt wird. Erstens ist die Fragestellung verständlich. Sie erfordert kein vertieftes Befassen, um sich ein Urteil bilden zu können. Zweitens entfällt damit die Notwendigkeit eines mehrstufigen Vorgehens (zuerst  Informationsarbeit, um darauf mit dem Bürgerbegehren aufbauen zu können). Drittens ist keine Frist vorgegeben. Viertens wurde im Spätsommer 2024 über das Bürgerbegehren in der Presse berichtet und liegt aus der damaligen Zeit auch eine Reaktion des amtierenden Bürgermeisters vor. 

Schon die im Sommer 2024 innerhalb eines recht begrenzten Zeitraumes gesammelte Zahl von 650 bis 700 Unterschriften (eine aktuelle Zählung wurde nicht vorgenommen) zeigt, dass bei diesem Bürgerbegehren das Potenzial an möglichen Unterschriften noch lange nicht ausgeschöpft ist. 

Was bedeutet Bürgerbegehren und Bürgerentscheid?

Mit dem Eintrag auf der Unterschriftenliste zu dem Bürgerbegehren beantragen Sie zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern aus Neu-Isenburg, dass nach § 8 b HGO (Hessische Gemeindeordnung) ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Mit der Unterschrift zum Bürgerbegehren positionieren Sie sich inhaltlich noch nicht. Sie wirken lediglich mit darauf hin, dass es zu einem entsprechenden Bürgerentscheid kommt. Erst im Bürgerentscheid, der eine Abstimmung ist, entscheiden die Positionierungen über das Pro und Contra über den Ausgang in der strittigen Frage. 

Im Land Hessen ist gesetzlich vorgesehen, dass ein Bürgerentscheid bindend ist, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Zum einen muss die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Anliegen zugestimmt haben. Zum anderen müssen rechnerisch 25 Prozent der Wahlberechtigten dem Anliegen zugestimmt haben. Wenn diese beiden Punkte erfüllt sind, entfaltet der Bürgerentscheid für die betreffende Kommune rechtlich eine Bindungswirkung vergleichbar dem Beschluss einer Stadtverordnentenversammlung. 

Was bedeutet Vertrauensperson und wer ist als Vertrauensperson benannt?

Der Gesetzgeber gibt vor, dass bei einem Bürgerbegehren eine bis drei Personen zu benennen sind, deren Name und Anschrift auf den Unterlagen zum Bürgerbegehren mitzuteilen sind. Sie stellen nach außen hin die Vertretung der Initiative dar. Die hierfür vorgegebene Bezeichnung dafür lautet Vertrauensperson. Darüber hinausgehende Detailbestimmungen gibt es nicht.

Im Fall der beiden genannten Bürgerbegehren ist Bertram Abel jeweils die einzige benannte Vertrauensperson. Dies hat schlichtweg den Hintergrund, dass sich keine weiteren Personen gefunden haben, die sich bereit erklärt haben, ebenfalls für die genannten Bürgerbegehren als Vertrauensperson zu fungieren.

Initiator und Betreiber der beiden Bürgerbegehren ist der Neu-Isenburger Bertram Abel. Seit 2025 ist Bertram Abel auch der Initiator und Koordinator der INITIATIVE Stadtmitte.

Wer ist berechtigt, bei den Bürgerbegehren zu unterschreiben?

Die von der INITIATIVE Stadtmitte betriebenen Bürgerbegehren beziehen sich auf das Stadtgebiet von Neu-Isenburg. Eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürger ab 18 Jahren, welche seit mindestens sechs Wochen über einen Erstwohnsitz in Neu-Isenburg verfügen.

Warum dürfen nur original Blätter für die Unterschriften verwendet werden?

Die Vertrauensperson möchte die Gefahr, dass es durch die Stadt zu Einstufungen als fragwürdig oder zu Beanstandungen und damit zu Nicht-Anerkennungen kommt, minimieren. Da es sich rechtlich gesehen um Urkunden handelt, ist es wichtig, dass die Unterschriftenlisten einheitlich sind und aus einer Quelle stammen. Die Vertrauensperson akzeptiert daher nur die originalen, von ihr ausgehändigten Unterschriftenlisten. Die Unterschriftenlisten können zwar auf der Internetseite eingesehen werden, stehen dort deshalb aber im Download nicht zur Verfügung.

Warum sollen mit der Unterschrift weitere persönliche Daten angegeben werden?

Bei Bürgerbegehren sind Angaben zu machen, die gesetzlich vorgegeben sind. Dies sind: Vorname, Name, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt sowie Datum und Unterschrift. Exakt daran orientiert sich die INITIATIVE Stadtmitte.  Diese Angaben dienen dazu, dass die Stadt nach Übergabe prüfen kann, ob das erforderliche Quorum an gültigen Unterschriften erreicht worden ist. Die Stadt ist berechtigt, einen Abgleich mit den ihr zur Verfügung stehenden Meldedaten vorzunehmen.

Wann werden meine Daten an die Stadt weitergeleitet?

Ihre Daten werden nur in dem Fall an die Stadt weitergeleitet, wenn die Vertrauensperson, die bei den hier genannten Bürgerbegehren Bertram Abel ist, sich dazu entschließt, die Unterschriften der Stadt zu überreichen. Dies wird in den hier genannten Fällen sicherlich nur dann erfolgen, wenn die formal geforderte Zahl an Unterschriften erreicht oder überschritten worden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, werden auch keine Unterschriften der Stadt überreicht. Stattdessen werden nach Abschluss des Verfahrens die Unterschriften, wie vorgesehen, vernichtet.    

Was passiert mit meinen Daten?

Die Vertrauensperson hat zu den beiden hier genannten Bürgerbegehren eine Erklärung zum Datenschutz abgegeben. Sie lautet: „Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verarbeitet und genutzt werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.“ Diese Erklärung steht auf jedem Blatt, mit dem Unterschriften gesammelt werden.

Die INITIATIVE Stadtmitte übergibt Blätter mit Unterschriften überhaupt nur dann an die Stadt, wenn weitestgehend sicher eingeschätzt werden kann, dass die Zahl an gültigen Unterschriften ausreichend gegeben ist. Eine andere Verwendung der Unterschriften erfolgt nicht. Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt das Ziel aufgegeben werden, weiter Unterschriften zu sammeln, ohne dass die Zahl an gültigen Unterschriften erreicht wurde, werden die Blätter mit den Unterschriften vernichtet. In diesem Fall erhält die Stadt überhaupt keine Daten. 

Was bedeutet die Zulassung durch die Stadt?

Nach Übergabe der Unterschriften ist die Stadt gesetzlich in der Pflicht, die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen. Hierzu muss sie sich grundsätzlich zeitnah im Rahmen eines Beschlusses äußern.

Im Falle eines positiven Bescheides ist die Stadt gesetzlich verpflichtet, den Termin für den Bürgerentscheid so anzuberaumen, dass dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung stattfindet. Der Bürgerentscheid ähnelt dann dem einer Wahl.

Im Fall eines negativen Bescheides zur Zulässigkeit besteht für die Initiative die Möglichkeit, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen. In einem solchen Fall führt dies  höchstwahrscheinlich zu nicht unerheblichen Verzögerungen im Ablauf, bis die Frage der Zulassung rechtsgültig geklärt ist und sodann verfahrensmäßig daran angeknüpft werden kann.

Was passiert in der Zeit bis zum Bürgerentscheid?

Nachdem eine ausreichende Zahl an Unterschriften der Stadt übergeben wurde und in dem Fall, dass die Zulassung durch die Stadt erfolgt ist, besteht eine aufschiebende Wirkung bis zur Durchführung des Bürgerentscheides. In dem Fall, dass die Stadt ein Bürgerbegehren nicht zulässt, kann die Initiative jedoch mit einer Klage vor das Verwaltungsgericht ziehen.  Wenn die Klage vom Gericht angenommen wird, bleibt die aufschiebende Wirkung bestehen, bis ein rechtsgültiges Urteil zur Zulassung vorliegt.